Eichung
Eichung der Geräte – „geeicht bis 2025“
Sie möchten Ihre Geräte für eine Eichung anmelden? -> Mail an ALS
Wussten Sie, dass die Pflicht zur fristgerechten Antragstellung auf Eichung gemäß § 37 Abs. 3 und § 38 MessEG gesetzlich vorgeschrieben ist?
Viele Unternehmen sind sich dieser Verpflichtung nicht bewusst.
Stellen Sie sicher, dass Ihre Geräte rechtzeitig geeicht werden und vermeiden Sie rechtliche Unsicherheiten.
Fragen Sie uns! Wir beraten Sie gerne unter +49 4363 91246.
Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen
(Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV)
Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 2021